Satzung Internationale Gesellschaft für Diversity Management e.V.

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Diversity Management e.V.“ und auf Englisch „International Society for Diversity Management“ mit der Abkürzung „idm“.

(2) Er hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Internationalen Gesellschaft für Diversity Management e.V. ist, den Gedanken der Vielfalt als produktive und kreative Ressource in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik zu verbreiten und entsprechende Konzepte und Programme zu entwickeln und dabei die in vielen Bereichen unserer Gesellschaft bestehenden Diskriminierungen abzubauen.

(2) Seinen Satzungszweck verwirklicht der Verein, indem er beispielsweise

  • zukunftsweisende Themen des Diversity Managements aufgreift und bearbeitet sowie diesbezügliche wissenschaftliche Forschung und Dokumentation unterstützt;

  • Bildung und Beratung zu zielgruppenspezifischen und zielgruppenübergreifenden Maßnahmen zur Herstellung von Chancengleichheit durch Diversity Management in der Gesellschaft und Arbeitswelt fördert;

  • die Profilierung und Differenzierung des Berufsbildes von Vertretern und Vertreterinnen des Fachgebiets Chancengleichheit, Gleichbehandlung, Diversity und Diversity Management (Diversitätsmanagement) stärkt;

  • sich für die Darstellung und Vertretung berufspolitischer Interessen ihrer Mitglieder einsetzt;

  • einen regelmäßigen, fachspezifischen Erfahrungsaustausch zu Diversity Management fördert und entsprechende Netzwerkaktivitäten unterstützt;

  • ethische Grundsätze und Qualitätsstandards des Diversity Managements schafft, wahrt und stärkt;

  • Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit über die im Diversity Management aktiven Personen, Gruppen und Organisationen informiert sowie ihre Belange etwa über Veranstaltungen und Veröffentlichungen vertritt;

  • die Beziehungen und den Dialog zwischen den zu Diversity Management arbeitenden Personen, Gruppen und Organisationen im In- und Ausland und mit anderen gesellschaftlichen Bereichen pflegt.

(3) Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Berufsbildung, Beratung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden, parteipolitisch neutral und fördert die Gleichbehandlung von Personen unabhängig von den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Identität, der ethnischen Herkunft, einer Religion oder Weltanschauung und auch der dort nicht genannten Dimensionen wie u.a. die soziale Herkunft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Internationale Gesellschaft für Diversity Management e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen ihnen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein in den Grenzen des § 58 Nr. 1 AO auch eigene Projekte durchführen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Organisation durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden, die den Zweck der Internationalen Gesellschaft für Diversity Managements unterstützt.

(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der die Kosten des Vereins decken soll und zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig ist.

(5) Näheres bestimmt eine Mitglieds- und Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. In begründeten Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Austritt durch schriftliche Kündigung, die dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein muss;

  • bei juristischen Personen oder Organisationen mit ihrer Auflösung oder Aufhebung;

  • durch Rückstand von zwei Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge bestehen bleibt;

  • bei natürlichen Personen mit dem Tod;

  • durch Ausschluss, der aus besonderen Gründen zulässig ist. Ein besonderer Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung dem Vereinszweck in schädigender Weise zuwiderhandelt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds trifft der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören. Wenn das betroffene Mitglied trotz zweimaliger Anfrage zur Aussprache mit dem Vorstand der Aufforderung nicht nachkommt, erfolgt der Ausschluss. Er wird durch schriftliche Mitteilung an das betroffene Mitglied wirksam. Den Ausschluss kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung aufheben lassen.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und ein Erweiterter Vorstand (§ 6),

  2. die Mitgliederversammlung (§ 7),

  3. der Beirat (§ 8).

(2) Die Beschlüsse der Organe bedürfen der Schriftform. Das Protokoll der Vorstandssitzungen ist von den Schriftführenden und bei Mitgliederversammlungen von der Versammlungsleitung und den Schriftführenden zu unterzeichnen. Dies kann auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich tätig; sie können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls für geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten. Der Vorstand entscheidet über Art und Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

(4) Die Mitglieder von Vorstand und Beirat dürfen in keiner Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, in der sie aufgrund beruflicher oder persönlicher Gründe befangen sind; sie sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Eine Befangenheit besteht nicht, wenn die Mitwirkung an der Beratung oder Beschlussfassung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe erfolgt, deren gemeinsame Interessen berührt werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben der Internationalen Gesellschaft für Diversity Management. Aufgaben sind:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Umsetzung der in der Satzung vorgegebenen Zwecke,

  • Mitgliederangelegenheiten,

  • Berufung eines Beirats und Bestellung sowie Abberufung einer Geschäftsführung.

Stehen bei Satzungsänderungen durch das zuständige Finanzamt oder das Amtsgericht bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig zu beschließen. Über diese eigenständig beschlossenen Änderungen sind die Mitglieder im Nachgang zu informieren.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei bis zu sechs Mitgliedern.

(3) Der Vorstand bestimmt bei Bedarf weitere Funktionstragende aus seinen Reihen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung einzeln oder im Block für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgenden im Amt, längstens

jedoch 6 Monate. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen; bis zu dessen Amtsantritt vermindert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 2 entsprechend.

(6) Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein.

(7) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Zusätzliche Sitzungen sind abzuhalten, wenn dies von einem Vorstandsmitglied schriftlich beantragt wird.

(8) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch schriftlichen Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen, elektronischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, der auf Weisung und im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte führt. Eine Vergütung muss dem Umfang der Tätigkeit sowie im Verhältnis zu den Ausgaben für den gemeinnützigen Zweck angemessen sein.

(11) Der Vorstand oder/und die Mitgliederversammlung kann einen Erweiterten

Vorstand bestimmen, der den Vorstand bei wichtigen Fragen berät und arbeitsteilig Vereinsaufgaben übernimmt. Der Vorstand informiert den Erweiterten Vorstand regelmäßig über seine Arbeit, um sie transparent zu machen. Wenn der Vorstand nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet der Erweiterte Vorstand. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden nicht in das Vereinsregister eingetragen und können den Verein nicht nach außen vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die

  • Verabschiedung und Änderung der Satzung,

  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 6 Abs. 3),

  • Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfenden,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,

  • Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres, statt. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der

elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden in Präsenz sowie digitaler Form durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden in Präsenz sowie digitaler Form durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Dazu lädt der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen vor ihrem Beginn alle Mitglieder unter Angabe des Termins, Ortes und der Tagesordnung ein; bei der Fristberechnung gilt das Datum der Absendung. Die Einladung ist an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift des Mitglieds zu richten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen. Über die Annahme von Ergänzungen zur Tagesordnung und von Beschlussanträgen, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme einer Ergänzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung abgegeben wird. Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegt. Keine Person kann mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinigen.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht ein Änderungsantrag keine einfache Mehrheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang keine Kandidatur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaturen mit der höchsten Stimmzahl stattfindet; bei Stimmengleichheit findet erneut ein Wahlgang statt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, die Versammlungsleitung einer anderen Person zu übertragen.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Tagesordnungspunkt muss in der Einladung aufgeführt sein.

§ 8 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von vier Jahre ernannt.

(2) Als Mitglieder des Beirats werden Persönlichkeiten berufen, die den Zielen des Vereins nahestehen oder sich für den Verein verdient gemacht haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.

(3) Der Beirat unterstützt beratend den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung aufgeführt sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist zu diesem Gegenstand unverzüglich und ohne Einladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation zwecks Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Themengebiet Diversity Management. Hierüber ist im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss zu entscheiden.

§ 10 Inkrafttreten

Die idm-Gründungssatzung von 2004 wurde von der Mitgliederversammlung am 16. März 2013 in Dortmund geändert. Mit der auf der Mitgliederversammlung am 14. März 2014 in Berlin beschlossenen Änderung (§ 9 Abs.1) und der beschlossenen Änderung auf der Mitgliederversammlung am 1.7.2023 in Berlin tritt die Satzung nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, 1. Juli 2023

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